Brandschutzordnung

Allgemeines

1 Brandverhütung

1.1 Vorbeugende Maßnahmen

Die Brandverhütung ist die wichtigste Aufgabe des Brandschutzes und daher von vorrangiger Bedeutung. Die rechtzeitige Erkennung von Brandursachen und die Einleitung entsprechender vorbeugender Maßnahmen schaffen optimale Voraussetzungen zur Verhinderung von Bränden. Beschäftigte, Lehrende, Studierende sowie Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen und Dienstleistern sind verpflichtet, durch größte Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfälle beizutragen. Hierfür ist eine der Grundvoraussetzungen auch die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit in allen Bereichen. Zur Vermeidung von Bränden ist es insbesondere erforderlich, dass beim Umgang mit Feuer, offenem Licht sowie mit elektrischen Einrichtungen, Gas und sonstigen Anlagen für Licht, Kraft und Wärme die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Der erfasste Personenkreis hat sich über die Brandgefahr des Arbeitsplatzes bzw. Aufenthaltsortes und der Umgebung sowie über die zu treffenden Maßnahmen bei Gefahr genau zu informieren. Dies betrifft insbesondere die Lage der Brandmeldeeinrichtungen, den Verlauf der Fluchtwege, den Ort des Sammelplatzes sowie Einrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Handfeuerlöscher und Wandhydranten). Insbesondere ist folgendes zu beachten:

1.2 Rauchverbote, offenes Licht und Feuer

Es besteht ein grundsätzliches Rauchverbot in allen Gebäuden/Zeltplätzen der Universität. Das Verwenden von Feuer, offener Flamme, offenen Zündquellen, offenem Licht wie Kerzen, Öllampen, usw. ist in allen Gebäuden/Zeltplätzen der Universität grundsätzlich verboten. Auf dem Universitätsgelände ist das Rauchen ausschließlich in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Grillen bzw. offene Flammen sind nur auf den dafür vorgesehenen/ausgewiesenen Plätzen erlaubt. Ansonsten sind offene Flammen auf dem Gelände verboten.

1.3 Abfälle

Die Beseitigung brennbarer oder sonst gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, dass das Aufbewahren, der Transport und das Entsorgen dieser Stoffe zu keiner Gefährdung führen kann. Brennbare Abfälle sind nur in feuerfesten verschließbaren Behältnissen zu sammeln. Aschenbecherinhalte sind nicht in Papierkörben zu leeren.

1.4 Elektrische Geräte

Heizgeräte (auch Kaffeemaschinen mit Heizplatte und Wasserkocher) müssen auf nichtbrennbaren Unterlagen stehen. Lüftungsgitter von Geräten sind ständig frei zu halten. Steckernetzgeräte dürfen nicht abgedeckt werden, um einen Hitzestau zu verhindern.

1.5 Flucht- und Rettungswege / Sammelplätze

Flucht- und Rettungswege sind mit Absperrband auf dem Zeltplatz markiert. Im Evakuierungsfall muss es jeder Person möglich sein, das Gebäude bzw. die Zeltplätze über diese Wege schnell und sicher zu verlassen. Ein zweiter Flucht- und Rettungsweg (zweites Treppenhaus, Außentreppe, Notausstieg, Fenster) steht zur Verfügung, wenn der erste Flucht- und Rettungsweg, beispielsweise aufgrund von Rauchgasen, nicht benutzbar ist. Im Brandfall darf ausschließlich die Treppe benutzt werden, nicht der Aufzug. Im Brandfall müssen alle Türen geschlossen (nicht verschlossen) werden.

Sammelplätze:

Die Rettungswege im Freien, die Zufahrtswege und Flächen der Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden und passierbar bleiben. Sie dürfen auf keinen Fall als Parkplatz, auch nicht kurzfristig, genutzt werden.

1.6 Alarm

Neben den automatisch wirkenden Brandmeldern sind in Gebäuden mit Brandmeldeanlage in den Fluren und Treppenhäusern manuell zu betätigendem Feuermelder zu finden. Vor dem Betätigen des Druckknopfes ist die Schutzscheibe mit einem Gegenstand oder dem Ellbogeneinzudrücken.

Bei Brandgeruch, Brandrauch, Flammen oder Brandverdacht in jedem Fall unverzüglich die Feuerwehr anrufen.

2.  Zusammenfassung & Bezug zur DFM 2024 in Vechta:

Vorbeugende Maßnahmen sind von allen beteiligten Personen vorzunehmen, bedeutet:

  • Kein Grillen, Rauchen, Kochen, Feuer, Kerzen … auf dem Zeltplatz oder sonstigen Grünflächen.
    • Ein Gemeinschaftsgrill steht beim Versorgungszelt zur Verfügung.
    • Grillkohle vom genannten Grill wird nach der Benutzung gelöscht und risikofrei entsorgt.
    • Elektrische Geräte stehen auf nichtbrennbaren Unterlagen.
    • Die vorher abgesteckten Rettungswege, u.a. auf dem Zeltplatz und dem Parkplatz, werden freigehalten.
    • Sollte ein Brand ausbrechen, sind die Anweisungen vom Orga-Team zu befolgen und der Sammelplatz (Versorgungszelt/ Parkplatz beim W+K Gebäude) wird aufgesucht.

Nicht erlaubt sind:

  • Entzündliche Gase und Flüssigkeiten.
  • Normal entflammbare Dekorationen sind nicht gestattet. (z.B. Papiergirlanden, Kunststofffolien, Papiertischdecken, Vorhänge, Flächentextilien).
  • Gasflaschen.
  • Brennende Kerzen oder offene Flammen.
  • Pyrotechnik.

Des Weiteren zu beachten ist:

  • Das Grillen ist ausschließlich an dem dafür vorgesehenen Grillplatz erlaubt. Der Grillplatz ist so zu nutzen, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, d.h. Nachbarschaft oder die Allgemeinheit darf nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden.
  • Eine ungewollte Brandübertragung oder Schädigung durch Strahlungswärme oder Funkenflug auf andere Objekte muss unter Beachtung brennbaren Bewuchses, der Windstärke und -richtung ausgeschlossen werden.
  • Zum Anzünden des Grills sind keine brennbaren Flüssigkeiten, wie Spiritus zu verwenden.
  • Personenschutz geht grundsätzlich vor Brandbekämpfung und Personenschutz geht vor Sachschutz.
  • Im Brandfall ist das Eintreffen der Feuerwehr abzuwarten und Unterstützung anzubieten.
  • Lösch- und Rettungsarbeiten sind nicht zu behindern.

Platzordnung

  • Zelten ist nur auf dem ausgewiesenen Zeltplatz erlaubt.
  • Keine Glasscherben oder Kronkorken/ sonstigen Müll auf dem Gelände liegen lassen.
  • Bei (gewaltsamen) Auseinandersetzungen behält sich die Veranstaltungsleitung vor die entsprechenden Teilnehmer:innen von der Veranstaltung auszuschließen.
  • Die Toiletten befinden sich im Sportgebäude sowie in dem Toilettenwagen beim Zeltplatz. Bitte verschmutzt die Toiletten nicht mutwillig und hinterlasst die Toiletten sauber.
  • Alkohol auf dem Gelände ist nur bis zu einem Gehalt von 15 vol% erlaubt. Zu stark alkoholisierte Personen werden vom Gelände verwiesen.
  • Aktive Sportler:innen müssen auf Alkoholkonsum während der Aktivität verzichten.
  • Kein Ausschank von Alkohol an minderjährige Teilnehmer*innen.
  • Bitte haltet aus Mitgefühl zu den anliegenden Bewohner*innen auf dem Zeltplatz die Nachtruhe von 22 Uhr ein.
  • Verursachten Müll bitte wegräumen und auf Mülltrennung achten.
  • Die Kabinen zum Umziehen und Duschen befinden sich direkt im Sportgebäude.
  • Flucht- und Rettungswege freihalten.
  • Bei mutwillig verursachten Schäden haften die Verursachenden.
  • Es gibt keine Haftung für Diebstahl, Einbruch, Feuer oder Naturereignisse.
  • Minderjährige Studierende brauchen einen ausgefüllten Zettel zur Übertragung der Aufsichtspflicht (eine eingescannte Version genügt, bitte schickt uns diese möglichst auch schon im Vorfeld per Mail zu).
  • Grills sollen nicht mitgebracht werden, wir stellen einen großen Grill.
  • Grillgut und Kohle müssen selbst mitgebracht werden.
  • Drohnen sind nicht gestattet.
  • Auf der Veranstaltung werden Film- und Tonaufnahmen sowie Fotos gemacht, mit deren auch späteren Verwendung Sie sich durch den Besuch der Veranstaltung einverstanden erklären.
    1. Wenn Sie nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, können Sie direkt den/die FotografIn oder den/die Kameramann/-frau ansprechen.
    2. Die Aufnahmen können im Online-Portal, der Website der Uni Vechta und den Social Media Kanälen des Verantwortlichen verwendet werden. 
    3. Die Verarbeitung erfolgt aufgrund des berechtigten Interesses der Verantwortlichen, die von ihr organisierte Veranstaltung bildlich zu dokumentieren und einer größeren Öffentlichkeit positiv darüber zu berichten (Art 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

Hausordnung der Universität Vechta

Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität Vechta (Hausordnung)

Das Präsidium der Universität Vechta hat in seiner Sitzung vom 23.01.2018 die nachfolgende Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität Vechta (Hausordnung) beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Gebäude und das gesamte Gelände der Universität Vechta und dient der Regelung der allgemeinen Sicherheit und Ordnung.

(2) Sie ist für alle Mitglieder und Angehörigen der Universität Vechta verbindlich. Mit dem Betreten des Universitätsgeländes erkennt jede Besucherin und jeder Besucher diese Richtlinie als verbindlich an.

§ 2 Hausrecht

(1) 1 Das Hausrecht wird gemäß § 37 Abs. 3 NHG durch das Präsidium, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, ausgeübt. 2 Anordnungen und Entscheidungen des Präsidiums, die das Haus-recht betreffen, gehen denjenigen der nachfolgend benannten Hausrechtsbeauftragten im Kollisionsfalle vor.

(2) 1 Das Hausrecht wird in ständiger Vertretung der Präsidentin oder des Präsidentin durch die Leitung des Dezernats 4 – Liegenschaften ausgeübt. 2 Die Leitung des Dezernats 4 – Liegenschaften kann die Ausübung des Hausrechts auf andere Personen übertragen.

(3) Für die Zeit der Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere einer Lehrveranstaltung, übt die Veranstaltungsleiterin oder der Veranstaltungsleiter, insbesondere die oder der Lehrende, das Hausrecht in Vertretung aus, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung in den zugewiesenen Räumen erforderlich ist.

(4) Während Sitzungen der Organe der Universität Vechta und ihrer Gremien einschließlich der Organe der Fakultäten und ihrer Gremien wird das Hausrecht durch die Sitzungsleitung ausgeübt.

(5) Für diejenigen Räume, die einer Organisationseinheit zur Nutzung zugewiesen sind, übt die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinheit das Hausrecht in ständiger Vertretung aus.

(6) Nach Dienstschluss obliegt die Ausführung des Hausrechts den diensthabenden Hausmeisterinnen und Hausmeistern sowie beauftragten Wachpersonen.

(7) 1 Hausverbote können bei einer konkreten und gegenwärtigen Störung, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, von der oder dem nach den vorhergehenden Absätzen Beauftragten mündlich ausgesprochen werden. 2 Alle anderen Hausverbote müssen schriftlich ausgesprochen werden. Für den Erlass von schriftlichen Hausverboten ist das Dezernat 4 – Liegenschaften zuständig.

(8) Das Präsidium, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, kann die Ausübung des Hausrechts jederzeit an sich ziehen oder auf andere Universitätsmitglieder übertragen.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile werden gesondert bekannt gemacht.

(2) 1 Außerhalb der Öffnungszeiten ist ein Aufenthalt in den Gebäuden Mitgliedern und Angehörigen gestattet, soweit diese sich ausweisen können und rechtmäßig einen Gebäudeschlüssel besitzen. 2 Anderen Personen kann im Einzelfall eine ausdrückliche Genehmigung durch die in § 2 benannten Berechtigten erteilt werden. 3 Die Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften ist zu berücksichtigen.

§ 4 Allgemeine Ordnung

(1) Jede Gebäudenutzerin und jeder Gebäudenutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder belästigt werden. Anordnungen von Hausrechtsberechtigten sind zu befolgen.

(2) 1 Der Konsum von Alkohol in Veranstaltungsräumen während des Lehrbetriebes ist unzulässig. 2 Für die Ausgabe von Alkohol in Gebäuden oder auf dem Gelände der Universität Vechta ist eine Genehmigung durch das Dezernat 4 – Liegenschaften einzuholen. 3 Alkoholkonsum, der zu einer Fremd- und Eigengefährdung führen kann, ist auszuschließen. 4 Gleiches gilt für andere Suchtmittel.

(3) In sämtlichen Gebäuden der Universität Vechta besteht Rauchverbot.

(4) In sämtlichen Räumen, Gängen und Treppenaufgängen sowie auf den der Universität Vechta zugehörigen Wegen und Plätzen ist auf Sauberkeit zu achten.

(5) 1 Das Mitführen von Haustieren ist nicht gestattet. 2 Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Leiterin oder des Leiters der Organisationseinheit. 3 Das Mitführen von Assistenzhunden ist dem Dezernat 1 – Personal anzuzeigen.

(6) 1 Das Fotografieren und Filmen in den Veranstaltungen ist nicht gestattet. 2 Die Veranstaltungsleitung kann dieses in Einzelfällen zulassen. 3 Gewerbliches Fotografieren und Filmen des Campus, der Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen bedürfen der Genehmigung durch den Bereich Marketing und Kommunikation und ist ggf. gebührenpflichtig.

(7) Das Aufstellen von Werbeanlagen und Werbe- oder Ausgabeständen, das Verteilen von Werbematerialien jeglicher Art, sowie das Betreiben von Warenhandel in den Gebäuden und auf dem Gelände der Universität Vechta bedürfen der Genehmigung durch das Dezernat 4 – Liegenschaften.

(8) 1 Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den hierzu ausdrücklich vorgesehenen Stellplätzen und ggf. mit der erforderlichen Parkberechtigung gestattet. 2 Die gekennzeichneten Rettungswege sind freizuhalten. 3 Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge werden auf Kosten der Halterin oder des Halters entfernt.

(9) 1 Fahrräder sind auf den hierfür vorgesehenen Stellflächen so abzustellen, dass von ihnen keine Be-hinderungen oder Gefahren ausgehen können. 2 Sie können anderenfalls kostenpflichtig entfernt und verwahrt werden. 3 Auf dem Universitätsgelände abgestellte und offensichtlich fahruntüchtige Fahrräder werden gekennzeichnet und nach einer gesetzten Frist auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers entsorgt.

§ 5 Ordnung in Gebäuden und innerhalb der Räume

(1) Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden.

(2) Die Überlassung von Einrichtungen zu nichtdienstlichen Zwecken bedarf der Genehmigung durch das Dezernat 4 – Liegenschaften und richtet sich nach besonderen Vorschriften.

(3) 1 Flure, Fluchtwege und Sicherheitseinrichtungen sind frei und zugänglich zu halten. 2 Flurwegbeschilderungen, Feuerlöscher, Notausgänge und Glastüren dürfen insbesondere durch Plakate und Aushänge nicht verdeckt und insbesondere durch Stellwände Informationsstände nicht in ihrer Funktion eingeschränkt werden.

(4) Für das Verschließen der Räume, das Ausschalten der Beleuchtung und, soweit möglich, elektrischer Geräte, das Schließen der Schränke und Schreibtische sowie der Fenster beim Verlassen der Räume sind die jeweiligen Benutzerinnen und Benutzer, bei Veranstaltungen die Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter, verantwortlich.

(5) Das Lüften der Räume soll durch kurzfristiges Öffnen der Fenster und anschließendes Schließen (Stoßlüften) erfolgen.

(6) Alle Universitätsmitglieder sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Sachbeschädigung, verhütet und die technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

(7) 1 Aushänge, Plakate und Veranstaltungsankündigungen dürfen in Veranstaltungsräumen, Fluren, Treppenaufgängen zur Vermeidung von Wand- und Fensterbeschädigungen nur auf den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln angebracht werden. 2 Bei Zuwiderhandlungen sind die Kosten zur Entfernung der angebrachten Aufhänge und zur Reparatur der Schäden an den Anbringungsflächen von der oder dem Verantwortlichen zu ersetzen.

§ 6 Verhalten im Notfall

(1) Stellen Mitglieder oder Angehörige der Universität Mängel in oder an Gebäuden oder Anlagen der Universität fest, so ist unverzüglich das Dezernat 4 – Liegenschaften (Telefon 15-632) zu benachrichtigen.

(2) Bei Brand oder in Notfällen ist über jedes Telefon der Universität unter den Notrufnummern

 110 Polizei

 112 Feuerwehr/Rettungsdienst

die erforderliche Hilfe herbeizuholen.

(3) Einzelheiten zum Brandschutz sind der Brandschutzordnung der Universität Vechta zu entnehmen.

(4) Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen, Diebstähle und Einbrüche sind dem Dezernat 4 – Liegenschaften (Telefon 15-632) zu melden.

§ 7 Haftung

(1) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der auf das Universitätsgelände eingebrachten Sachen wird nicht gehaftet.

(2) 1 Die Universität Vechta haftet für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch die Bediensteten. 2 Diese Haftungsbeschränkung wird bei Betreten des Universitätsgeländes als verbindlich anerkannt. 3 Sie gilt auch für die auf den Einstellplätzen abgestellten Fahrzeuge.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungsblättern der Universität Vechta in Kraft.